Fahrzeuge im Vor- und/oder Nachlauf des Kombinierten Verkehrs (KV) sind von Fahrverboten an Sonn- und Feiertagen ausgenommen. Die mit dem Lkw zurückgelegte Strecke darf allerdings vom Bahnhof bis zum Empfänger/Versender 200km bzw. vom Hafenterminal bis zum Empfänger/ Versender 150 km nicht überschreiten.
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot