Für Fahrzeuge im Vor- und Nachlauf des KV wird keine Kfz-Steuer fällig, sofern die Fahrten innerhalb von 150 km Luftlinie von bzw. zum Terminal stattfinden.
Für Fahrzeuge im Vor- und Nachlauf des KV wird keine Kfz-Steuer fällig, sofern die Fahrten innerhalb von 150 km Luftlinie von bzw. zum Terminal stattfinden.