Gefahrgut

Gefahrgüter sind Stoffe oder Gegenstände, durch deren Beförderung oder unsachgemäßer Behandlung eine Gefahr für Menschen, Tiere oder die Umwelt ausgeht. Die Beförderung von solchen Gefahrgütern ist in internationalen Übereinkommen geregelt. Die für den Kombinierten Verkehr relevanten Vorschriften für den Transport von Gefahrgütern für die verschiedenen Verkehrsträger lauten: 

  • ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße 
  • RID: Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 
  • ADN: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Binnenwasserstraße 
  • IMDG Code (International Maritime Dangerous Goods Code): Beförderungsvorschrift für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr 

Grundsätzlich dürfen im Rahmen des Kombinierten Verkehrs alle Gefahrgüter transportiert werden. In der ADR und RID werden allerdings einige „Verbotene Stoffe“, wie explosive oder selbstzersetzliche Stoffe, gelistet, deren Transport auf dem jeweiligen Verkehrsträger und damit auch im KV nicht zulässig ist. 

Dass es sich um einen Gefahrguttransport handelt, muss dabei auf der Ladeeinheit gekennzeichnet werden. Die diesbezüglichen Vorschriften werden ebenfalls in den genannten Regelwerken aufgelistet. 

(Vgl. Posset et al. (2010): Handbuch Intermodaler Verkehr: 123, vgl. Kombinierter Verkehr Schiene-Straße – Leitfaden Gefahrgut)