Lenkzeiten gelten für Fahrer von Fahrzeugen über einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t. Das zulässige Gesamtgewicht gilt dabei inklusive Anhänger. Sie gelten sowohl für den gewerblichen Güter- als auch für den Personenverkehr innerhalb der EU. Geregelt sind diese in der Verordnung (EG) 561/2006. Auch selbstständige Fahrer müssen sich seit 2009 an den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2002/15/EG halten.
Gesetzlich geregelte Lenk- und Ruhezeiten regeln die Zahl der Stunden, in denen gefahren werden darf und in denen Pausen eingelegt werden müssen.
Es gibt drei Kategorien:
1. Täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten mit
Tageslenkzeit:
- maximal 9 h pro Tag,
- an zwei Tagen pro Woche maximal 10 h pro Tag,
- nach 4,5 h eine Ruhezeit von 45 min, die auch in eine 15- minütige und später eine 30- minütige Pause aufgeteilt werden kann.
Wochenlenkzeit:
- maximal 56 h in einer Woche,
- maximal 90 h in zwei Wochen.
2. Fahrtunterbrechungen und tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie
3. Notfälle und Ausnahmeregelungen.
Zur Lenkzeit zählt auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeuges, wenn sich dies in den Fahrvorgang einfügt, etwa an einer Ampel, Stau oder an einem Bahnübergang.
Im Falle der rollenden Landstraße (RoLa), also dem begleiteten Kombinierten Verkehr auf der Schiene, oder dem begleiteten RoRo-Verkehr, kann die Zeit auf der Schiene bzw. auf dem Wasser als Ruhezeit für das Lkw-Fahrpersonal angerechnet werden.
(Vgl. Koether, Reinhard (Hrsg.) (2014): Distributionslogistik: Effiziente Absicherung der Lieferfähigkeit, EUR-Lex Access to European Union law.)