Laut dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sind alle Lkws im Straßengüterverkehr mit einem Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t mautpflichtig. Die Mautsätze werden pro Kilometer berechnet. Die Maut setzt sich aus einem Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten, die verursachten Luftverschmutzungskosten und die verursachten Lärmbelastungskosten zusammen.
Die Berechnung der Höhe des Mautsatzes erfolgt nach:
- zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Euro = Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten
- zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 in Euro und Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung des Fahrzeugs = Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten
- zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro = Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten