Der Speditionsvertrag ist die übereinstimmende Willenserklärung vom Versender zum Spediteur für die Besorgung einer Gütersendung. Der Absender ist der Vertragspartner des Frachtführers und schließt mit ihm einen Frachtvertrag ab.
Rechtsebenen:
Individuelle Vereinbarungen:
Die Vertragspartner (Versender und Spediteur) können ihr Vertragsverhältnis individuell vereinbaren (einzelvertragliche Dispositionsfreiheit). Weist der Vertrag keine rechtlichen Lücken auf, kann das Handelsgesetzbuch (HGB) unberücksichtigt bleiben. Es gilt: Kaufleute wissen was sie tun.
Vorformulierte Vertragsbedingungen:
Dem Frachtvertrag werde vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) zugrunde gelegt. Hiermit liegt keine individuelle Vereinbarung mehr vor. Allgemein werden hierbei die ADSp – Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen wirksam und geben einen rechtlichen Rahmen für AGB der Spediteure (Regelfall). Die ADSp gelten neben dem HGB als Rechtsgrundlage und müssen mit dem Versender wirksam vereinbart werden. Seitens des Versenders können jedoch eigene AGB mit eingebracht werden.
Vertrag nach HGB:
Sofern die Vertragsparteien weder ein Individualvertrag vereinbaren noch sich auf die ADSp einigen, richtet sich die Rechtsgrundlage ausschließlich nach dem HGB das Frachtrecht für alle Landverkehrsmittel. Individuell getroffene vertragliche Regelungen treten anstelle des HGB.
HGB §§ 453-466 Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft
HGB §§ 453-454 Speditionsvertrag und Besorgung der Versendung
(Vgl. SGKV – Intermodal-Info)
