Vor- und Nachlauf KV Schiene

Der Vor- und Nachlauf im schienenseitigen KV wird mit dem Lkw durchgeführt. Laut StVO 2013 § 301 ist der Umkreis zum/ vom nächstgelegenen geeigneten Terminal mit maximal 200 km Entfernung (Luftlinie) definiert. D.h. die Strecke mit dem Lkw zum/ vom Terminal darf nicht länger als 200 km sein (Luftlinie), um dem Transportsystem „Kombinierter Verkehr“ zugeordnet zu werden.