Vor- und Nachlauf KV Wasserstraße

Der Vor- und Nachlauf im wasserseitigen KV wird mit dem Lkw durchgeführt. Laut StVO 2013 § 302 ist der Umkreis zum / vom nächstgelegenen geeigneten Terminal mit maximal 150 km Entfernung (Luftlinie) definiert. D.h. die Strecke mit dem Lkw zum/ vom Terminal darf nicht länger als 150 km sein (Luftlinie), um dem Transportsystem „Kombinierter Verkehr“ zugeordnet zu werden.